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   OVG Hamburg, 14.02.2012 - 3 Bf 253/10   

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OVG Hamburg, 14.02.2012 - 3 Bf 253/10 (https://dejure.org/2012,8962)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2012 - 3 Bf 253/10 (https://dejure.org/2012,8962)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. Februar 2012 - 3 Bf 253/10 (https://dejure.org/2012,8962)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Parteiwechsel im Berufungsverfahren

  • Justiz Hamburg

    § 74 VwGO, § 91 Abs 1 VwGO, § 31 Abs 1 BVerfGG
    Parteiwechsel im Berufungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Auswechselns eines Beklagten unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO als subjektive Klagänderung im Berufungsverfahren; Bindungswirkung einer unter Beteiligung der bisherigen Beklagten ergangenen Entscheidung des BVerfG gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Auswechselns eines Beklagten unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO als subjektive Klagänderung im Berufungsverfahren; Bindungswirkung einer unter Beteiligung der bisherigen Beklagten ergangenen Entscheidung des BVerfG gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08

    Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2012 - 3 Bf 253/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. November 2010 (1 BvR 3389/08, NVwZ 2011, 486) einer Verfassungsbeschwerde des Klägers teilweise stattgegeben, den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2008 aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen: Aus dem Recht des Klägers auf sachkundige Bewertung seiner Habilitationsleistung folge, dass der zur sachkundigen Bewertung erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand in dem zur Entscheidung berufenen Gremium nicht nur eingebracht, sondern auch dessen maßgebliche Berücksichtigung bei der Bewertungsentscheidung sichergestellt werde müsse.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. November 2010 (a. a. O.) bereits darauf hingewiesen, dass die Hamburger Hochschulen gemäß § 17 Abs. 2 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 20011 (HmbGVBl. 2001, 171) habilitierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die die akademische Lehrbefähigung haben, auf Antrag die Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent verleihen.

    Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2010 (a. a. O.) steht mit bindender Wirkung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) fest, dass die Habilitationsleistung des Klägers durch die maßgebliche Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. X. und das Fehlen eines verwertbaren Fachgutachtens zum psychiatrischen Teil der Arbeit des Klägers nicht hinreichend sachkundig bewertet worden ist.

  • BVerwG, 20.01.1993 - 7 B 158.92

    Klageänderung - Parteiwechsel - Auswechseln des Beklagten - Fristversäumnis -

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2012 - 3 Bf 253/10
    Es handelt sich um eine (subjektive) Klagänderung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, DVBl 1993, 562; Urt. v. 29.11.1982, BVerwGE 66, 266); angesichts der eindeutigen Bezeichnung der Beklagten zu 1) in der Klagschrift kommt eine Auslegung, dass die Klage eigentlich gegen die Beklagte zu 2) erhoben wurde, nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.1982, InfAuslR 1983, 65).

    Denn das Auswechseln der Beklagten nach Ablauf der Klagfrist macht die Klage nicht wegen Fristversäumnis unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die angefochtenen Verwaltungsakte und der erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, a. a. O.).

    Bei einer Auswechslung der Beklagten bleibt - bis auf diese Änderung - das bisherige Prozessrechtsverhältnis mit der bereits eingetretenen Rechtshängigkeit inhaltlich unverändert gegenüber dem neuen Beklagten bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, a. a. O.).

  • BVerwG, 29.11.1982 - 7 C 34.80

    Änderung des Familiennamens (Ehenamens) - Notwendige Streitgenossenschaft der

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2012 - 3 Bf 253/10
    Es handelt sich um eine (subjektive) Klagänderung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, DVBl 1993, 562; Urt. v. 29.11.1982, BVerwGE 66, 266); angesichts der eindeutigen Bezeichnung der Beklagten zu 1) in der Klagschrift kommt eine Auslegung, dass die Klage eigentlich gegen die Beklagte zu 2) erhoben wurde, nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.1982, InfAuslR 1983, 65).
  • OVG Hamburg, 05.09.2008 - 3 Bf 241/04

    Ablehnung des Antrages auf Zulassung zur Habilitation im Fachbereich Medizin

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2012 - 3 Bf 253/10
    Mit Beschluss vom 5. September 2008 (3 Bf 241/04.Z, NVwZ-RR 2009, 162) hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
  • BVerwG, 18.11.1982 - 1 C 62.81

    Beklagter - Auslegung einer Klageschrift - Auslegungshilfe

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2012 - 3 Bf 253/10
    Es handelt sich um eine (subjektive) Klagänderung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, DVBl 1993, 562; Urt. v. 29.11.1982, BVerwGE 66, 266); angesichts der eindeutigen Bezeichnung der Beklagten zu 1) in der Klagschrift kommt eine Auslegung, dass die Klage eigentlich gegen die Beklagte zu 2) erhoben wurde, nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.1982, InfAuslR 1983, 65).
  • BVerwG, 27.07.1989 - 4 B 98.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Klagefrist für eine durch

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2012 - 3 Bf 253/10
    (1) Die Klagfrist wurde gewahrt, obwohl die erst nachträglich erklärte Klagänderung in Form des Parteiwechsels auf der Beklagtenseite an der Versäumung der Klagfrist im Regelfall nichts ändert (vgl. BVerwG, Beschl 27.7.1989, 4 B 98/88, juris, m. weit. Nachw.).
  • OVG Hamburg, 10.04.1995 - Bf III 7/94
    Auszug aus OVG Hamburg, 14.02.2012 - 3 Bf 253/10
    Mit Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. April 1995 (OVG Bf III 7/94, juris) wurde die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Habilitation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2023 - 13 S 1059/22

    Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Betriebsausfahrten,

    Aus einem Austausch der Beklagten im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens folgt daher kein Wechsel des Streitgegenstands, der mit einer Klagerücknahme einhergehen würde (vgl. Riese in Schoch/Schneider a. a. O. Rn. 39; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll a. a. O. Rn. 17; Wöckel in Eyermann a. a. O. Rn. 23; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2012 - 3 Bf 253/10 - juris Rn. 30; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2011 - 9 S 1167/11 - juris Rn. 12 zur objektiven Klageänderung; anderer Ansicht dazu BVerwG, Urteil vom 11.02.1982 - 5 C 119.79 - juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2019 - 2 L 51/17

    Baueinstellungsverfügung und Zwangsgeldfestsetzung; Erledigung einer

    Nach dem gemäß § 125 Abs. 1 VwGO auch im Berufungsverfahren anwendbaren § 91 Abs. 1 VwGO ist die Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (vgl. HambOVG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 3 Bf 253/10 - juris Rn. 30; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 91 RdNr. 1).
  • VG Köln, 17.02.2017 - 19 K 6783/15
    Denn das Auswechseln der Beklagten nach Ablauf der Klagfrist macht die Klage nicht wegen Fristversäumnis unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet worden ist vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.1993 - 7 B 158/92, juris Rn. 6; OVG Hamburg; Urteil vom 14.02.2012 - 3 Bf 253/10, juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 28.11.1986 - 8 A 2341/85, juris; VG Köln, Urteil vom 02.07.2009 - 13 K 483/08, juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 74 Rn. 7 a.E.
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